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22.04.2010

Transportrecht und Haftbarhaltung - Ansprüche richtig sichern

Für Transportschäden haften Spediteure gegenüber ihren Auftraggebern. Aber die Haftungsansprüche können schnell verjähren. Frühe Schadensmeldungen werden daher noch wichtiger.

Ansprüche gegen den Spediteur wegen Transportschäden verjähren regelmäßig in nur einem Jahr (Regelverjährung). Danach droht Anspruchsverlust, selbst wenn der Kunde im Recht ist. Aber die Verjährung lässt sich durch die Haftbarhaltung hemmen und der Anspruch dadurch sichern. Das Handelsgesetzbuch verlangt für die Haftbarhaltung bei innerdeutschen Transporten die "Schriftform". In der Praxis schicken die Kunden häufig ein Fax oder eine E-Mail. Ist damit die Schriftform gewahrt?

Höchstrichterliche Klärung steht noch aus

Während das Landgericht Bremen (Urteil vom 1.7.2009, Az. 11 O 266/08) dieses Vorgehen als ausreichend ansieht, kommen das Oberlandesgericht München und das Landgericht Hamburg zu einer anderen Bewertung (Urteil des OLG v. 23.7.2008, U 2446/08; Urteil des LG Hamburg vom 12.2.2009, Az. 409 O 90/08): Nach ihrer Auffassung bedarf die Haftbarhaltung der Schriftform im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also eines "original" unterschriebenen Schriftstücks. Danach wäre nur die sehr aufwendige Zustellung per Einschreiben mit Rückschein sicher, da bei einem einfachen Brief der tatsächliche Zugang beim Empfänger nicht nachgewiesen werden kann. Höchstrichterlich ist diese Frage bislang noch nicht geklärt. (Quelle: VGA)