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16.03.2010

Lieferantenkredit: Wichtiges Urteil für den Großhandel

Wurde über das Vermögen eines Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Insolvenzverwalter, ob Rechtsgeschäfte angefochten werden können. Folge einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass ein Vermögensvorteil, der empfangen wurde, zurückzugewähren ist. Die Anfechtung ist nur unter Einhaltung von je nach Anfechtungstatbestand variierenden Fristen möglich. Am längsten kann bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung angefochten werden, nämlich zehn Jahre lang, zurückgerechnet ab Insolvenzantragstellung. Hier drohen also u.U. auch nach langem Zeitablauf noch böse Überraschungen. Manche Insolvenzverwalter neigen dazu, schnell einen Anfechtungsgrund anzunehmen und vor Gericht zu ziehen, da kaum ein Eigenrisiko besteht.
Mit einem solchen Fall hatte jüngst ein AGA-Mitglied zu tun. Dieses hatte einem Kunden Lieferantenkredit gewährt. Der Kunde teilte dann, nachdem einige Verbindlichkeiten aufgelaufen waren, mit, dass er diese nur in Raten begleichen könne. Er versprach, diese mit wöchentlich € 5.000 abzutragen. Andere Gläubiger von Bedeutung habe er nicht. Der Lieferant war damit einverstanden. Der Kunde hielt sich dann für einige Monate im Großen und Ganzen an die Abrede und zahlte später weniger gleichmäßig und auch nicht die gesamte Verbindlichkeit, aber immerhin noch Beträge von insgesamt € 40.000.
Mehr als drei Jahre nach der Vereinbarung wurde dann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht nun die Ratenzahlungen des Kunden an den Lieferanten an und erhob Klage auf Zahlung von € 40.000 vor dem Landgericht Hamburg. Er trug vor, es liege eine vorsätzliche Benachteiligung anderer Gläubiger vor. Hiervon habe auch der Lieferant seit dem Eingeständnis des Kunden, nur in Raten zahlen zu können, Kenntnis gehabt. Der Lieferant müsse die Raten an die Insolvenzmasse zurückzahlen. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 7.12.2009 ab, da eine Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen – Voraussetzung für eine Anfechtung – nicht bewiesen sei. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten könnten wegen des Stillhalteabkommens nicht berücksichtigt werden. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass auch dieses nur zeitweise eingehalten wurde. Durch die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung werde sie nicht automatisch hinfällig. Andere relevante Verbindlichkeiten hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden.
Aus Sicht des Großhandels ist die Entscheidung zu begrüßen. Oliver Korte von SKW Schwarz Rechtsanwälte, der die Lieferantin im Prozess vertreten hat, ergänzt: „Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ist das Urteil richtig. Der Lieferantenkredit ist ein wichtiges Finanzierungsinstrument für den Mittelstand. Das gilt jetzt mehr denn je. Die ausufernden Auslegungen der Anfechtungstatbestände, wie sie von manchen Insolvenzverwaltern befürwortet werden, sind gefährlich. Würden sich die Gerichte dem anschließen, könnte dies dazu führen, dass sich der Großhandel aus der Finanzierungsfunktion zurückzieht und zur Vermeidung von Risiken vermehrt Vorkasse verlangt. Das würden viele Unternehmen nicht überleben. Daher ist Rechtsprechung mit Augenmaß gefragt. Das Urteil ist ein gutes Beispiel hierfür“. Der Insolvenzverwalter hat Berufung eingelegt. Nun entscheidet das Oberlandesgericht.
(Quelle: BGA)